Abschnitt 3
Tätigwerden von Zuchtorganisationen
Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung
Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm, | |||||||||
2. | materielle Richtigkeit, | |||||||||
3. | Aktualität, | |||||||||
4. | tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit, | |||||||||
5. | Verständlichkeit, | |||||||||
6. | Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren, | |||||||||
7. | im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttiers zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch). |
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