Fachliche Eignung zur
Durchführung von Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzungen
Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
1. | auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder | |||||||||
2. | gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 lit. b Oö. Tierzuchtgesetz 2009 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle | |||||||||
durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. |
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