§ 24 Oö. TZV 2009 (weggefallen)

Oö. Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999
Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Nach dem Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwseit 28.10.2021 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttiers zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 28.11.2009 bis 28.10.2021
Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Nach dem Oö. TierzuchtgesetzTZV 2009 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzwseit 28.10.2021 weggefallen. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

2.

materielle Richtigkeit,

3.

Aktualität,

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

5.

Verständlichkeit,

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttiers zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

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