§ 5 Oö. TR

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 5

Statistische Aufzeichnungen

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die untersuchten Personengruppen;

2.

die Zahl der untersuchten Personen;

3.

die Zahl der dabei aufgefundenen behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. TR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. TR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. TR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. TR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. TR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. TR
§ 6 Oö. TR