Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 80/1999

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 63/2001

LGBl. Nr. 73/2004

LGBl. Nr. 99/2007

LGBl. Nr. 18/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung (Oö. TR) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. TR