§ 3 Oö. TR

Oö. TR - Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 3

Untersuchungsarten

 

(1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.

(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.

(3) Bei Kindern und Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn

1.

das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder

2.

ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

vorgewiesen werden kann.

In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. TR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. TR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. TR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. TR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. TR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. TR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. TR
§ 4 Oö. TR