§ 5 Oö. SHV 1998 § 5

Oö. SHV 1998 - Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.

20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.

die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.

der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, nicht erfasste Betrag.

(Anm.: LGBl.Nr. 128/2009, 33/2011, 106/2012, 96/2013)

(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm.: LGBl.Nr. 96/2013)

(4) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.

(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm.. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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