§ 7 Oö. PPV

Oö. PPV - Oö. Physikatsprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 7

Prüfungsverfahren

 

(1) Über jeden Prüfungsteil ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die Gegenstände und die Beurteilung des Prüfungsteils, das Protokoll über die mündliche Prüfung darüber hinaus auch das Gesamtergebnis der Physikatsprüfung zu enthalten.

 

(2) Die Physikatsprüfung ist bestanden, wenn alle Gegenstände positiv abgeschlossen wurden. Stellt die Prüferin oder der Prüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte "mit Auszeichnung" beizufügen.

 

(3) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zum festgesetzten Termin zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so ist die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

 

(4) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

 

(5) Wurde ein Prüfungsgegenstand nicht positiv abgeschlossen, so ist dieser zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

 

(6) Über die bestandene Gesamtprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von der Prüferin oder vom Prüfer zu unterfertigen ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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