Gesamte Rechtsvorschrift Oö. PPV

Oö. Physikatsprüfungsverordnung

Oö. PPV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Ärztinnen und Ärzte zur Erlangung der Definitivstellung im amtsärztlichen Dienst (Oö. Physikatsprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 145/2002

§ 1 Oö. PPV


§ 1

Anwendungsbereich

 

Diese Verordnung regelt die nach der Oö. Landesbeamtenverordnung als besonderes Ernennungserfordernis für die Verwendung im amtsärztlichen Dienst vorgesehene Physikatsprüfung.

§ 2 Oö. PPV


§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

 

Zur Physikatsprüfung sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie

1.

abgesehen von der Physikatsprüfung, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung im amtsärztlichen Dienst erfüllen,

2.

eine mindestens dreimonatige Verwendung in der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung absolviert haben und

3.

sich zur Physikatsprüfung schriftlich bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung angemeldet haben.

§ 3 Oö. PPV


§ 3

Teile der Physikatsprüfung

 

(1) Die Physikatsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

 

(2) Bei der Physikatsprüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.

Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,

2.

gerichtliche Medizin mit Einschluss der forensischen Psychologie,

3.

Pharmakognosie mit Einschluss der Kenntnis der gängigsten Gifte,

4.

Chemie und

5.

Veterinärwesen, soweit für den amtsärztlichen Dienst von Bedeutung.

§ 4 Oö. PPV


§ 4

Schriftliche Physikatsprüfung

 

Die schriftliche Physikatsprüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und dauert bis zu 8 Stunden. Gegenstand der Aufgaben hat die Bearbeitung einer möglichst der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiet des amtsärztlichen Dienstes zu sein.

§ 5 Oö. PPV


§ 5

Mündliche Physikatsprüfung

 

Die mündliche Physikatsprüfung hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, soweit diese nicht bereits bei der schriftlichen Physikatsprüfung ausreichend berücksichtigt wurden, jedenfalls aber über mindestens drei Gegenstände.

§ 6 Oö. PPV


§ 6

Prüferin oder Prüfer

 

Prüferin oder Prüfer ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von ihr oder ihm im Einzelfall namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter des amtsärztlichen Dienstes. Im Einzelfall kann die Prüferin oder der Prüfer eine fachkundige Beisitzerin oder einen fachkundigen Beisitzer beiziehen. Die Beurteilung der Prüfung obliegt jedoch allein der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 7 Oö. PPV


§ 7

Prüfungsverfahren

 

(1) Über jeden Prüfungsteil ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat die Gegenstände und die Beurteilung des Prüfungsteils, das Protokoll über die mündliche Prüfung darüber hinaus auch das Gesamtergebnis der Physikatsprüfung zu enthalten.

 

(2) Die Physikatsprüfung ist bestanden, wenn alle Gegenstände positiv abgeschlossen wurden. Stellt die Prüferin oder der Prüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg insgesamt als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte "mit Auszeichnung" beizufügen.

 

(3) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zum festgesetzten Termin zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so ist die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wichtigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

 

(4) Ist eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, so gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

 

(5) Wurde ein Prüfungsgegenstand nicht positiv abgeschlossen, so ist dieser zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

 

(6) Über die bestandene Gesamtprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von der Prüferin oder vom Prüfer zu unterfertigen ist.

§ 8 Oö. PPV


§ 8

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Oö. Physikatsprüfungsverordnung (Oö. PPV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Ärztinnen und Ärzte zur Erlangung der Definitivstellung im amtsärztlichen Dienst (Oö. Physikatsprüfungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 145/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird verordnet:

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