§ 8 Oö. PGG § 8

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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