§ 8 Oö. PGG § 8

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 8

Die Organe der Bundesgendarmerie - in Orten mit Bundespolizeibehörden diese -Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 21.05.1988 bis 30.06.2005
§ 8

Die Organe der Bundesgendarmerie - in Orten mit Bundespolizeibehörden diese -Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

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