(1) Die Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet
1. | durch Verzicht, | |||||||||
2. | durch den Ablauf einer allfälligen Befristung, | |||||||||
3. | wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder | |||||||||
4. | die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt. |
(2) Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn
1. | nach der Bestellung bekannt wird, daß eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist, | |||||||||
2. | eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder | |||||||||
3. | es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat. |
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)
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