§ 5d Oö. PGG

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5d

 

(1) Die Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet

1.

durch Verzicht,

2.

durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,

3.

wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder

4.

die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.

(2) Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn

1.

nach der Bestellung bekannt wird, daß eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,

2.

eine zur Bestellung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder

3.

es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.

 

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

In Kraft seit 21.05.1988 bis 31.12.9999
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