(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit; | |||||||||
2. | die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist; | |||||||||
3. | eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht; | |||||||||
4. | die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht; | |||||||||
5. | die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2018) |
(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)
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