(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie den Inhalt des Dienstausweises werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan bestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)
(4) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)
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