§ 14d Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 14d

Übergangsbestimmung zum

Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999

 

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt dem 700sten Teil der 437,5te Teil des Betrags heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

 

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Teiler "700" im § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Teiler zu ersetzen:

 

    Jahr      Teiler

    ----------------

    2003      455

    2004      472,5

    2005      490

    2006      507,5

    2007      525

    2008      542,5

    2009      560

    2010      577,5

    2011      595

    2012      612,5

    2013      630

    2014      647,5

    2015      665

    2016      682,5

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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