§ 14c Oö. NGZG

Oö. NGZG - Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 14c

Übergangsbestimmungen zum

Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

 

Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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