§ 4 Oö. LG 2001

Oö. LG 2001 - Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 4

 

Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde vorzuschreiben und einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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