Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LG 2001

Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001

Oö. LG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001)

StF: LGBl. Nr. 125/2001

§ 1 Oö. LG 2001


§ 1

 

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz), die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

§ 2 Oö. LG 2001


§ 2

 

(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

 

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21 Euro je Minute.

 

(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 5 Euro je angefangene halbe Stunde.

§ 3 Oö. LG 2001


§ 3

 

Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.

§ 4 Oö. LG 2001


§ 4

 

Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde vorzuschreiben und einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

§ 5 Oö. LG 2001


§ 5

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 100, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001 (Oö. LG 2001) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001)

StF: LGBl. Nr. 125/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:

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