Ziel des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans 2017 ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit.
Die Anlage 1 enthält die Organisations- und Betriebsformen sowie medizinisch-technische Großgeräte.
Die Anlage 2 enthält die Leistungsmatrix für ausgewählte medizinische Einzelleistungen.
In der Anlage 3 werden für das Bundesland, für die Versorgungsregionen und für die öffentlichen Krankenanstalten
1. | die Planbetten je Fachhauptbereich, | |||||||||
2. | die Standorte und Funktionen, die Fachbereiche und die Organisationsform, | |||||||||
3. | die Normalpflegebetten und Intensivbereiche mit den Planbetten, sowie die Gesamtbetten-höchstzahl, | |||||||||
4. | die Standorte für besondere Bereiche der Leistungsangebotsplanung und für Referenzzentren, | |||||||||
5. | die Standorte und die Anzahl bestimmter medizinisch-technischer Großgeräte sowie | |||||||||
6. | Umsetzungshorizonte, bis zu denen die jeweiligen Vorgaben spätestens umzusetzen sind, | |||||||||
festgelegt. |
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 für Oberösterreich in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2016 für Oberösterreich (Oö. KAP/GGP 2016), LGBl. Nr. 147/2015, außer Kraft.
(2) Bestehende Einrichtungen haben die in der Anlage 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens zu den in dieser Anlage 3 angeführten und beschriebenen Umsetzungshorizonten zu erfüllen.
Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2017 (Oö. KAP/GGP 2017)
StF: LGBl. Nr. 11/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2015, wird verordnet: