§ 4 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).

 

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

 

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

 

(4) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Dienstzuteilung, Überstellung, Beförderung, Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) gleichzuhalten sind.

 

(5) Zugewiesene Bedienstete haben bei aufrechtem Dienstverhältnis bzw. während des Dienststands kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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