§ 12 Oö. GZG

Oö. GZG - Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

 

Die den Gemeinden nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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