Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GZG

Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

Oö. GZG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2021
Landesgesetz über die Zuweisung von Gemeindebediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz - Oö. GZG)

StF: LGBl.Nr. 119/2005 (GP XXVI RV 604/2005 AB 669/2005 LT 22)

§ 1 Oö. GZG


§ 1

Geltungsbereich

 

Dieses Landesgesetz gilt für jeden Fall einer Zuweisung von Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) an einen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) verschiedenen Rechtsträger, sowie die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).

§ 2 Oö. GZG Begriffsbestimmungen


(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.

(2) Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.

(3) Beschäftiger ist

1.

eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt;

2.

eine Tochtergesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum einer oder mehrerer Beschäftiger nach Z 1 steht;

3.

Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts, die nicht im Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände anderer Gebietskörperschaften steht und die die zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

(Anm. LGBl.Nr. 121/2014)

§ 3 Oö. GZG


(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.

(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 3 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

§ 4 Oö. GZG


§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).

 

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

 

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

 

(4) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Dienstzuteilung, Überstellung, Beförderung, Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) gleichzuhalten sind.

 

(5) Zugewiesene Bedienstete haben bei aufrechtem Dienstverhältnis bzw. während des Dienststands kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

§ 5 Oö. GZG § 5


(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Beschäftiger im Sinn des § 3 zugewiesenen Bediensteten steht der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind an die Weisungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gebunden.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband),

4.

Ruhestandsversetzungen und Ruhegenussberechnungen sowie

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Dienstzuteilungen und Versetzungen von Bediensteten zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) sowie

3.

Beendigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen der zugewiesenen Bediensteten, soweit nicht aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Zuständigkeit durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers übertragen wird.

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind durch Anschlag auf der Amtstafel jeder zuweisenden Gemeinde (jedes zuweisenden Gemeindeverbands) kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen.

§ 6 Oö. GZG


§ 6

Neuaufnahme von Bediensteten

 

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für die und im Namen der Gemeinde (für den und im Namen des Gemeindeverbands) aufzunehmen. Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers kann mit Zustimmung der Gemeinde weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aufzunehmen.

 

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind

1.

Vertragsbedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) nach Maßgabe des § 2 Z. 2 Oö. GDG 2002,

2.

sonstige Bedienstete der Statutarstadt nach einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung oder

3.

Bedienstete in einem Ausbildungsverhältnis

und gelten dem Beschäftiger, für welchen sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen sind das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.

 

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 im übrigen Bereich der Gemeinde (des Gemeindeverbands) verwendet werden.

§ 7 Oö. GZG


§ 7

Besetzung leitender Funktionen

 

(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich des Beschäftigers hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung sind das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 nicht anzuwenden.

 

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Das Dienstverhältnis wird - soweit nicht zum Zeitpunkt der Übernahme der leitenden Funktion ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlag - dennoch nicht so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6.

 

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie bei Krankenanstalten auch die Mitglieder der kollegialen Führung sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Der Gemeinderat oder in Statutarstädten der Stadtsenat hat durch Verordnung die leitenden Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes festzulegen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind.

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.

§ 8 Oö. GZG


§ 8

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

 

Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrages insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:

1.

Zweck und Dauer der Zuweisung;

2.

Der Beschäftiger hat für die ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) den Personalaufwand zu tragen;

3.

Der Beschäftiger hat für die ihm zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Der Beitrag ist für jeden Bediensteten konkret oder pauschal mit einem Prozentsatz des Aufwands an Aktivbezügen festzusetzen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den zugewiesenen Beamtinnen und Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands) (§ 162 Oö. GDG 2002, § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. GBG 2001 i. V.m. § 22 Oö. LGG) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis;

4.

Sind nach der Zuweisung von Bediensteten von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an den Beschäftiger geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an die Gemeinde (den Gemeindeverband) zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an die Gemeinde (den Gemeindeverband) sind jeweils am Zehnten des Folgemonats fällig.

§ 9 Oö. GZG


§ 9

Dienstnehmervertretung

 

(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005.

 

(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu, soweit dieser (diesem) Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 und 3 vorbehalten sind.

 

(3) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen auch die Rechte nach den §§ 8 und 11 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zu, soweit diese ihnen nicht bereits nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen.

 

(4) Soweit keine Betriebsratspflicht nach dem Arbeitsverfassungsgesetz besteht, sind die zugewiesenen Bediensteten personalvertretungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie noch der Dienststelle vor dem Zeitpunkt der Zuweisung angehören würden.

 

(5) Die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der zugewiesenen Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von 18 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu sorgen. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Zuweisung beim Beschäftiger bereits Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz konstituiert sind.

§ 10 Oö. GZG


§ 10

Betriebsübergang auf die Gemeinde (den Gemeindeverband)

 

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über, so tritt diese (dieser) als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzvorsorgeeinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

§ 11 Oö. GZG


§ 11

Verweise

 

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 12 Oö. GZG


§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

 

Die den Gemeinden nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 13 Oö. GZG


§ 13

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(2) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG) Fundstelle


Landesgesetz über die Zuweisung von Gemeindebediensteten (Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz - Oö. GZG)

StF: LGBl.Nr. 119/2005 (GP XXVI RV 604/2005 AB 669/2005 LT 22)

Änderung

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Zuweisung

§  4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

§  5

Diensthoheit; Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers

§  6

Neuaufnahme von Bediensteten

§  7

Besetzung leitender Funktionen

§  8

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

§  9

Dienstnehmervertretung

§ 10

Betriebsübergang auf die Gemeinde (den Gemeindeverband)

§ 11

Verweise

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 13

In-Kraft-Treten

 

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