§ 4 Oö. GWV

Oö. GWV - Oö. Grenzwertverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4

 

(1) Wird bei einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 - 6 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme vorgenommen, so darf die Summe der vom Altbestand und der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen sowohl an der (eigenen) Grundstücksgrenze als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(2) Werden die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte bereits durch den bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb überschritten, so ist eine gemäß § 24 O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann zulässig, wenn die nur von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und wenn die Summe der vom Altbestand und der geplanten baulichen Maßnahme verursachten Immissionen den bisherigen Ist-Wert nicht überschreitet.

(3) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Werte ist erforderlichenfalls durch Auflagen, die sich auch auf zusätzliche Immissionsschutzmaßnahmen beim konsensgemäß betriebenen Altbestand des Gewerbebetriebes erstrecken können, sicherzustellen.

In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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