Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GWV

Oö. Grenzwertverordnung

Oö. GWV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der Grenzwerte für Emissionen und Immissionen für die einzelnen Widmungskategorien festgelegt werden (Oö. Grenzwertverordnung)

StF: LGBl. Nr. 22/1995

§ 1 Oö. GWV


§ 1

 

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.

§ 2 Oö. GWV


§ 2

 

(1) Für Lärmimmissionen gelten folgende Grenzwerte:

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                                             Grenzwert

                                     (Beurteilungspegel in dB)

Widmung des Baulandes               ---------------------------

                                            Tag    Nacht

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Wohngebiet                                   55      45

(§ 22 Abs. 1 O.ö. ROG 1994)

Reines Wohngebiet                            50      40

(§ 22 Abs. 1 2. Satz O.ö. ROG 1994)

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Dorfgebiet                                   55      45

(§ 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994)

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Kurgebiet                                    45      35

(§ 22 Abs. 3 O.ö. ROG 1994)

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Kerngebiet                                   60      50

(§ 22 Abs. 4 O.ö. ROG 1994)

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Gemischtes Baugebiet                         60      50

(§ 22 Abs. 5 O.ö. ROG 1994)

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Betriebsbaugebiet                            65      55

(§ 22 Abs. 6 O.ö. ROG 1994)

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(2) Die im Absatz 1 festgelegten Grenzwerte für die Nacht gelten jeweils von 22 Uhr bis 6 Uhr.

§ 3 Oö. GWV


§ 3

 

(1) Als Grenzwerte für Luftschadstoffe gelten die in der Anlage 1 Teil A und B festgelegten Immissionsgrenzwerte der O.ö. Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976, i.d.F. LGBl. Nr. 93/1985.

(2) Soweit für einzelne Emissionen und Immissionen keine Grenzwerte oder Richtlinien festgelegt sind, sind dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien heranzuziehen.

§ 4 Oö. GWV


§ 4

 

(1) Wird bei einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 - 6 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen oder auf Grund einer Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme vorgenommen, so darf die Summe der vom Altbestand und der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen sowohl an der (eigenen) Grundstücksgrenze als auch anschließend an der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(2) Werden die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte bereits durch den bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb überschritten, so ist eine gemäß § 24 O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann zulässig, wenn die nur von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und wenn die Summe der vom Altbestand und der geplanten baulichen Maßnahme verursachten Immissionen den bisherigen Ist-Wert nicht überschreitet.

(3) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Werte ist erforderlichenfalls durch Auflagen, die sich auch auf zusätzliche Immissionsschutzmaßnahmen beim konsensgemäß betriebenen Altbestand des Gewerbebetriebes erstrecken können, sicherzustellen.

§ 5 Oö. GWV


§ 5

 

Der Bauwerber hat den Einreichunterlagen Emissionserklärungen über den bestehenden Betrieb, die geplanten Baumaßnahmen und die verwendeten Maschinen und Anlagen, soweit erforderlich (§ 29 Abs. 3 O.ö. BauO 1994), anzuschließen.

§ 6 Oö. GWV


§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Grenzwertverordnung (Oö. GWV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 6. Februar 1995, mit der Grenzwerte für Emissionen und Immissionen für die einzelnen Widmungskategorien festgelegt werden (Oö. Grenzwertverordnung)

StF: LGBl. Nr. 22/1995

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 93/1995 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:

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