§ 1 Oö. GWV

Oö. GWV - Oö. Grenzwertverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 1

 

Baubewilligungspflichtige Maßnahmen dürfen an einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 6 O.ö. ROG 1994 befindet, in dem er auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht mehr errichtet werden dürfte, nur unter Einhaltung der im folgenden festgelegten Grenzwerte vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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