§ 23 Oö. GSG

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bewilligungsauflagen verstößt,

2.

als Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

3.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

4.

minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht oder die Spielteilnahme an Glückspielautomaten ermöglicht,

5.

gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

6.

die Pflichten der Vorbeugung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verletzt.

(2) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(4) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Oö. GSG
§ 23a Oö. GSG