§ 23 Oö. GSG

Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechsvier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bewilligungsauflagen verstößt,

2.

als Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

3.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

4.

minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht oder die Spielteilnahme an GlücksspielautomatenGlückspielautomaten ermöglicht,

5.

gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 bis 3 verstößt, oder

6.

die Pflichten der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verletzt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende, oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(43) Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nachgegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktioniertenzu ihren Gunsten von einer Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiertbegangen wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenndie allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfungauf Grund der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilitätfolgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behördejuristischen Person innehat:

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführenBefugnis, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen SchutzEntscheidungen im Namen der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden,juristischen Person zu treffen oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen beiKontrollbefugnis innerhalb der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibtjuristischen Person.

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(54) Sofern die Grundlage für die VeröffentlichungJuristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 2b nicht früher wegfällt1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(5) Der Versuch ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhaltenstrafbar. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(6) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nachBei Übertretungen gemäß Abs. 4 oder 51 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in ihren Rechten verletzt worden zu seindiesen Fällen fünf Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

Stand vor dem 24.10.2019

In Kraft vom 01.05.2018 bis 24.10.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechsvier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bewilligungsauflagen verstößt,

2.

als Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

3.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

4.

minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht oder die Spielteilnahme an GlücksspielautomatenGlückspielautomaten ermöglicht,

5.

gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 bis 3 verstößt, oder

6.

die Pflichten der GeldwäschevorbeugungVorbeugung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verletzt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende, oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(43) Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nachgegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktioniertenzu ihren Gunsten von einer Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiertbegangen wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenndie allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfungauf Grund der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilitätfolgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behördejuristischen Person innehat:

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführenBefugnis, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen SchutzEntscheidungen im Namen der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden,juristischen Person zu treffen oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen beiKontrollbefugnis innerhalb der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibtjuristischen Person.

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(54) Sofern die Grundlage für die VeröffentlichungJuristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 2b nicht früher wegfällt1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(5) Der Versuch ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhaltenstrafbar. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(6) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nachBei Übertretungen gemäß Abs. 4 oder 51 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in ihren Rechten verletzt worden zu seindiesen Fällen fünf Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

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