§ 23a Oö. GSG

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 hat den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 6 iVm. § 23 Abs. 2 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Weiters ist ein Hinweis aufzunehmen, ob der Bescheid rechtskräftig ist. Wird der Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert, ist dies ebenso bekannt zu machen; nach einer Aufhebung ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(2) Die Behörden gemäß § 23 Abs. 1 haben rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 und die Landesregierung hat rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Übertretungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe bzw. Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Strafbehörde bzw. die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde

1.

die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,

2.

die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, kann die Behörde die Veröffentlichung um einen bestimmten Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder

3.

die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

(3) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung von Geldstrafen oder Aufsichtsmaßnahmen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Wird ein Rechtsmittel gegen die Veröffentlichung erhoben, so ist dies, sowie das Ergebnis des Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt, so ist dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(4) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht schon früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrechtzuerhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
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