§ 27 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 27

Vertretungsweise oder befristete

höherwertige Verwendung

 

(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 26 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(2) Wird der Landesbedienstete nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von Landesbediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn

1.

die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert und

2.

es sich nicht um die Zeit einer Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Landesbediensteten handelt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

 

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn die oder der Vertretene nicht unter das Oö. GG 2001 fällt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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