§ 33 Oö. GG 2001 § 33

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

1.

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder § 25a Oö. LVBG in Anspruch nimmt, oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 110 und 113a Oö. LBG bzw. gemäß §§ 30a und 30d Oö. LVBG dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 49/2005)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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