§ 41 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 41

(Verfassungsbestimmung) Pensionskassenbeitrag

 

(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

 

(1a) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 48 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

 

(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

(4) Für Vertragsbedienstete gilt § 56a Oö. LVBG.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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