§ 22 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 22

Bewertungsgrundsätze

 

(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:

1.

Das Wissen nach den Anforderungen

a)

an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachwissen),

b)

an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren (Managementwissen) und

c)

an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick (Umgang mit Menschen).

2.

Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist (Denkrahmen), sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen (Denkanforderung).

3.

Die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen (Handlungsfreiheit) sowie nach dem Einfluss einer messbaren Richtgröße, wie z.B. Budgetmittel (Dimension) und dem Einfluss darauf.

 

(2) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:

1.

Fachwissen: von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis zur Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen;

2.

Managementwissen: von minimal bis breit;

3.

Umgang mit Menschen: von minimal bis unentbehrlich;

4.

Denkrahmen: von strikter Routine bis gesamtstrategisch orientiert;

5.

Denkanforderung: von wiederholend bis adaptiv;

6.

Handlungsfreiheit: von detailliert angewiesen bis strategisch orientiert;

7.

Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr: von minimal bis total;

8.

Einfluss auf Ergebnisse: von gering bis entscheidend. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Bei der Bewertung sind die Kriterien "Wissen" (Abs. 1 Z. 1), "Denkleistung" (Abs. 1 Z. 2) und "Verantwortung" (Abs. 1 Z. 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Dem Kriterium "Wissen" kommt im Vergleich zu den übrigen Kriterien der höhere, dem Kriterium "Verantwortung" der zweithöhere Stellenwert zu. Das Kriterium "Denkleistung" ist in Relation zum Kriterium "Wissen" zu setzen.

 

(4) Innerhalb des Kriteriums

1.

"Wissen" (Abs. 1 Z. 1) sind die Kriterien "Fachwissen" (Abs. 2 Z. 1), "Managementwissen" (Abs. 2 Z. 2) und "Umgang mit Menschen" (Abs. 2 Z. 3) so zu gewichten, dass dem Kriterium "Fachwissen" der höhere und dem Kriterium "Managementwissen" der zweithöhere Stellenwert zukommt;

2.

"Denkleistung" (Abs. 1 Z. 2) ist den Kriterien "Denkrahmen" (Abs. 2 Z. 4) und "Denkanforderung" (Abs. 2 Z. 5) der gleiche Stellenwert beizumessen;

3.

"Verantwortung" (Abs. 1 Z. 3) sind die Kriterien "Handlungsfreiheit" (Abs. 2 Z. 6), "Dimension" (Abs. 2 Z. 7) und "Einfluss auf Ergebnisse" (Abs. 2 Z. 8) so zu gewichten, dass dem Kriterium "Handlungsfreiheit" der höhere und dem Kriterium "Dimension" der zweithöhere Stellenwert zukommt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(5) Die Landesregierung hat die im Abs. 2 genannten Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, bei welchen Bewertungskriterien Zwischenstufen zur Bewertung herangezogen werden können. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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