Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§  1

Geltungsbereich

§  2

Bildung von Gemeindeverbänden

§  3

Rechtliche Stellung

2. ABSCHNITT

Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§  4

Vereinbarung

§  5

Genehmigung der Vereinbarung

§  6

Organe des Gemeindeverbandes

§  7

Verbandsversammlung

§  8

Verbandsvorstand

§  9

Obmann

§ 10

Finanzierung des Gemeindeverbandes

§ 11

Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 11a

Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände

3. ABSCHNITT

Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung

§ 12

Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung

§ 13

Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeindeverbände

§ 14

Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

4. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 15

Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes

§ 16

Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden

§ 17

Entschädigungen

§ 18

Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes

§ 19

Instanzenzug

§ 20

Vermögensgebarung und Haushaltsführung

§ 21

Mitteilungspflicht

§ 22

Aufsicht

§ 23

Entscheidung in Streitfällen

§ 24

Entsprechende Organe

5. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 25

Übergangsbestimmung

§ 26

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 27

Inkrafttreten, Aufhebung und Ausnahme bestehender Vorschriften

 

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 Oö. GemVG