§ 20 Oö. GemVG

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Sofern durch dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung der Gemeindeverbände die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstücks der Oö. Gemeindeordnung 1990 mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 70 bis 72, des § 82 und des § 91 Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, gilt für die Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Gemeindeverbände mit folgender Maßgabe:

1.

Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

2.

Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes für Rückstellungen von Pensionen hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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