§ 24 Oö. GemVG Entsprechende Organe

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. GemVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. GemVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. GemVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. GemVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. GemVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 Oö. GemVG
§ 25 Oö. GemVG