§ 11 Oö. GemVG § 11

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Gemeindeverband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der rückzuübertragenden Angelegenheiten durch die betroffenen Gemeinden, die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes, die Dritten gegenüber bestehen, und die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Abs. 5 den betroffenen Bediensteten gegenüber gewährleistet sind. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(3) Die Auflösung des Gemeindeverbandes wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.

(4) Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis aufzuteilen.

(5) In der Vereinbarung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind, insbesondere, in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu tragen haben.

(6) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden durch Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Abs. 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Die für den Fall der Auflösung zu treffenden Maßnahmen im Sinne der Abs. 2 und 5 sind von den beteiligten Gemeinden durchzuführen.

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Oö. GemVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Oö. GemVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Oö. GemVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Oö. GemVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Oö. GemVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Oö. GemVG
§ 11a Oö. GemVG