§ 6 Oö. GemVG Organe des Gemeindeverbandes

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Vereinbarung hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen folgende Organe des Gemeindeverbandes vorzusehen:

1.

die Verbandsversammlung (§ 7);

2.

den Verbandsvorstand (§ 8);

3.

den Obmann (§ 9).

(2) Die Vereinbarung kann darüberhinaus vorsehen, daß die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte als weitere Organe Ausschüsse, insbesondere einen Prüfungsausschuß, bestellen kann.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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