Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)Dieses Gesetz gilt für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung das Land oder der Bund zuständig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2014)
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 8/2016)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten jedoch nur insoweit, als nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 8/2016)
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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