§ 15 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 15

Verwendungsgruppe P 1

 

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Beförderung in die Dienstklasse: II

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 6

 

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Beförderung in die Dienstklasse: III

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 16

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend Beförderungsdienstzeit (in Dienstjahren): 14

 

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Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "wenig zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
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