§ 5 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 5

Dienstposten

 

(1) Eine Beförderung kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein Dienstposten der Verwendungsgruppe und der Dienstklassen (Dienststufen) bzw. mit N2-Laufbahnbewertung vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

 

(2) Eine Zulagengewährung gemäß der N1-Laufbahn kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein solcher Dienstposten vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
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