§ 20 Oö. GB 2003

Oö. GB 2003 - Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 20

Dienststufenbeförderung für dienstführende Wachebeamte

(Wachebeamtinnen)

 

(1) Beförderung in die Dienststufe 2:

 

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Dienstposten: W 2 - Leiter

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 111/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 12

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 131/2 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

III/10 + 1/2 Jahr und 2 Jahre Wartefrist III/11 und 21/2 Jahre Wartefrist III/11 + 1/2 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

 

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Dienstposten: andere dienstführende W 2

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 121/2

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 13

Dienstbeurteilung: wenig zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 141/2 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

III/10 + 1 Jahr und 2 Jahre Wartefrist III/10 + 11/2 Jahre und 21/2 Jahre Wartefrist III/11 + 1 Jahr und 4 Jahre Wartefrist

 

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(2) Beförderung in die Dienststufe 3:

Die Beförderung in die Dienststufe 3 ist nur bei Vorliegen einer mindestens "zufriedenstellenden" Dienstbeurteilung möglich.

 

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Dienstposten: W 2 - Leiter

Dienstbeurteilung: sehr zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 9

Dienstbeurteilung: zufriedenstellend

Wartefrist (in Dienstjahren); diese Frist ist nicht verkürzbar: 10 oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist (in Dienstjahren):

IV/4 und 2 Jahre Wartefrist IV/4 + 1 Jahr und 3 Jahre Wartefrist

 

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Sollte in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe die Beförderung anderer dienstführender Wachebeamter (Wachebeamtinnen) beabsichtigt sein, sind jeweils um 1/2 Jahr erhöhte Wartefrist- und Besoldungsvoraussetzungen zu erbringen.

In Kraft seit 17.07.2003 bis 31.12.9999
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