§ 4 Oö. G-PVWO

Oö. G-PVWO - Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 4

Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

 

(1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß § 39 kundzumachen und gleichzeitig dem/der Magistratsdirektor(in) bzw. Leiter(in) des Gemeindeamtes sowie allen Dienststellenausschüssen schriftlich mitzuteilen. In der Ausschreibung ist ausdrücklich anzuführen, daß der Tag der Ausschreibung als Stichtag gilt (§ 21 Abs. 1 O.ö. G-PVG).

(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.

(3) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses;

c)

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste sowie je ein Abdruck des G-PVG und dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

den Beginn und das Ende der Auflagefrist von fünf Arbeitstagen gemäß § 7 Abs. 1, während der die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden können, und daß verspätet eingebrachte Wahlvorschläge nicht berücksichtigt werden;

g)

den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber enthalten dürfen als die 3-fache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Bewerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;

h)

die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, und den Hinweis, daß die Unterschrift der Bewerber mitzuzählen ist;

i)

die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und kundgemacht werden;

j)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

k)

den Hinweis, daß Stimmen, die nicht für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben wurden, ungültig sind, daß diese jedoch bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind (§ 22 Abs. 3 O.ö. G-PVG), wenn sie auf Wählergruppen entfallen, die Wahlvorschläge für andere Dienststellenausschüsse eingebracht haben, sofern im übrigen ein gültiger Stimmzettel vorliegt (§§ 15 und 16);

l)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort anwesend sind, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beim Dienststellenwahlausschuß beantragen können;

m)

die Wahlsprengel;

n)

den Sitz des Dienststellenwahlausschusses.

(4) Die Wahlkundmachung gemäß Abs. 3 ist vom Vorsitzenden des Zentral(Dienststellen)wahlausschusses zu unterfertigen. Sie ist in der Dienststelle derart zu veröffentlichen, daß die wahlberechtigten Bediensteten bis zur Beendigung der Wahlhandlung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können.

In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
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