§ 5 Oö. G-PVWO

Oö. G-PVWO - Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Verzeichnis der Bediensteten

 

(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpersonalausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.

(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören - und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.

(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 16 O.ö. G-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.

(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen bekanntzugeben.

In Kraft seit 19.02.1994 bis 31.12.9999
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