§ 33 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 33

Personalvertretungsumlage

 

(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, kann zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Bediensteten eine Personalvertretungsumlage in der Höhe bis zu 0,25 v.H. des Dienst(Monats-)bezuges einschließlich der Sonderzahlungen mit Ausnahme der Haushaltszulage eingehoben werden. Der Beschluß darüber ist von der Dienststellenversammlung zu fassen.

(2) Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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