§ 8 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 8

Wahlakt

 

(1) Die Wahl hat, getrennt für jedes zu wählende Organ, geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Hiefür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als 7 x 5 cm sind, zu übergeben.

(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein; in diesem Fall hat der Wahlberechtigte einen Namen aus dem Wahlvorschlag im Stimmzettel einzutragen.

(3) Die Stimmzettel können auch Namen aus dem Wahlvorschlag enthalten; in diesem Fall ist sicherzustellen, daß durch eine entsprechende grafische Gestaltung der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(5) Die Stimmzettel sind vom Wahlausschuß einzusammeln und dem Wahlleiter zu übergeben.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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