§ 5 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Wählerverzeichnis

 

(1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten.

 

(2) Jedem Wahlberechtigten ist vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung an bis zu dem der Wahl vorhergehenden Werktag Einsicht in das Wählerverzeichnis gestattet. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis öffentlich aufzulegen. Ort und Zeit der Auflage sind in der Wahlausschreibung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 136/2002)

 

(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind während der Auflagefrist an den Wahlausschuß zu richten, der hierüber endgültig entscheidet.

In Kraft seit 19.12.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. FWWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. FWWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. FWWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. FWWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. FWWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FWWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. FWWO
§ 6 Oö. FWWO