§ 11 Oö. FWWO

Oö. FWWO - Oö. Feuerwehrwahlordnung (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

Einsprüche

 

(1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.

(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß § 23 Abs. 2 oder 4 O.ö. Feuerwehrgesetz bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung anfechten; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig.

(3) Über Einsprüche entscheidet, ausgenommen im Fall des Abs. 2, endgültig die Wahlbehörde. Darüber hinausgehende gesetzliche Rechtsmittel gegen die Wahl werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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