§ 6 Oö. FGSVG

Oö. FGSVG - Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Veranlagungen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsSpareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
    2. 2.Ziffer 2Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;
    3. 3.Ziffer 3Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;
    4. 4.Ziffer 4Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des Paragraph 3, entsprechen, für zulässig erklären.

(Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)Anmerkung, Paragraph eins, Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über Paragraph 6, Absatz eins, Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)

In Kraft seit 12.05.2026 bis 31.12.9999
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