§ 6 Oö. FGSVG § 6

Oö. FGSVG - Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:

1.

Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

2.

Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;

3.

Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;

4.

Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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