§ 4 Oö. FGSVG § 4

Oö. FGSVG - Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.

(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen - unbeschadet des § 5 - keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zweck der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 Z 3) aufgenommen werden.

(3) Abs. 1 und 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen und sonstige Formen der Fremdfinanzierung.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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