§ 14 Oö. FGSVG § 14

Oö. FGSVG - Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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